Sie ist vielmehr ein Instrument der Spezialprävention und stellt die letzte Stufe des progressiven Strafvollzugs dar (vgl. CORNELIA KOLLER, BSK Strafrecht I, N. 4 vor Art. 86 StGB). Ihr Ziel besteht darin, das Wiedererlernen des Lebens in Freiheit zu fördern, indem die sich in Freiheit ergebenden Umstände, mit denen jede befristet inhaftierte Person früher oder später konfrontiert wird, für die Resozialisierung nutzbar gemacht werden. Dabei bietet die bedingte Entlassung in Verbindung mit Bewährungshilfe und Weisungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB)