Die bedingte Entlassung bezweckt keine nachträgliche Reduktion einer schuldangemessenen Strafe im Sinne einer teilweisen Begnadigung (vgl. (BGE 101 Ib 452, Erw. 1; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK Strafrecht I], 4. Aufl. 2019, N. 4 vor Art. 86 StGB). Sie ist vielmehr ein Instrument der Spezialprävention und stellt die letzte Stufe des progressiven Strafvollzugs dar (vgl. CORNELIA KOLLER, BSK Strafrecht I, N. 4 vor Art.