Andernfalls würde die Unschuldsvermutung verletzt, zumal der Ausgang des ausländischen Ermittlungsverfahrens ungewiss sei. Sodann würde auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anwendungsbereich entzogen, wonach der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion mit der bedingten Entlassung ende und die Auslieferung grundsätzlich vollstreckbar werde. Ausserdem käme es zu einer Ungleichbehandlung mit Personen, die mit einer Landesverweisung belegt seien, könnten diese doch bedingt entlassen werden. Zudem werde auch er selbst schlechter behandelt, als wenn er der Auslieferung nicht zugestimmt hätte.