2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die Vorinstanz, dass ihm im Ausland nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe drohe. Er solle lediglich im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ins Ausland überstellt werden. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei auf diese Konstellation nicht anwendbar. Andernfalls würde die Unschuldsvermutung verletzt, zumal der Ausgang des ausländischen Ermittlungsverfahrens ungewiss sei.