Es sei unerheblich, ob A._____ in Österreich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde oder nicht, da mit der Verlegung in eine ausländische Strafanstalt sowohl der Grundsatz der bedingten Entlassung als solchen wie auch die Vollzugsmodalitäten und die Möglichkeit der Rückversetzung ausgehöhlt würden. -5-