2. 2.1. Nach Ansicht des AJV bringt das Institut der bedingten Entlassung mit sich, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewegen (und beweisen) kann. Im konkreten Fall werde der Beschwerdeführer aber nach seiner Auslieferung nach Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung in einer anderen Strafanstalt aufgenommen. Die bedingte Entlassung führe somit nur zu einer vorzeitigen Verlegung in eine andere Strafanstalt, anstatt einer tatsächlichen Entlassung in die Freiheit. Zudem sei das Ergreifen von Bewährungsmassnahmen bei einer Auslieferung nicht möglich, da unklar sei, ob die Dauer der Inhaftierung die ausstehende Probezeit überschreiten würde.