II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe hat, obwohl davon auszugehen ist, dass er nach der Entlassung und seiner Überstellung nach Österreich in Untersuchungshaft gesetzt wird. Unbestritten ist, dass die weiteren objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A._____ per 15. Mai 2025 erfüllt wären (vgl. Verfügung des AJV vom 7. Mai 2025, S. 5 ff.).