4. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe der nachzureichenden Kostennote auszurichten. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin am 8. Juli 2025 eine Replik einreichen, worin er an seinen Anträgen festhielt. Das AJV verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2025 auf eine Duplik. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: