2. Am 22. Dezember 2023 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (nachstehend: AJV) die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (nachstehend: JVA Lenzburg) im Normalvollzug. Der Vollzug begann rechnerisch am 16. November 2023 und endet am 15. Januar 2027. Die Mindestdauer für eine bedingte Entlassung erreichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2025. B. Mit Gesuch vom 11. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe. In der Folge hörte das AJV A._____ am 15. April 2025 an und erliess am 7. Mai 2025 die folgende begründete Verfügung: