A. 1. Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 16. November 2023 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und b (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Handeln als Mitglied einer Bande) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig und verurteilte ihn zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem wurde A._____ nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.