2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu 4/5 mit Fr. 640.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen