d. Verpflichtung, sich nach Vorgabe der Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde mit geeigneten Mitteln (Urinkontrollen, Haaranalysen), welche durch die Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde bestimmt werden, Abstinenzkontrollen zu unterziehen. Die Häufigkeit der Kontrollen wird in Absprache mit der Vollzugsbörde durch die Bewährungshilfe festgelegt. 5. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auf den Konsum von weiteren Suchtstoffen und von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten auszudehnen, wenn sich Hinweise auf einen missbräuchlichen Konsum ergeben."