1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 17. März 2025 (Begründung vom 28. April 2025) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "4. Für die Dauer der Probezeit werden Bewährungshilfe und folgende Weisungen angeordnet: a. Fortsetzung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2024 ausgesprochenen ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB bei einer geeigneten (forensischen) Fachperson, derzeit bei Herrn - 17 -