III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde zu weiten Teilen. Er dringt damit lediglich so weit durch, als sich ein generelles Abstinenzverbot für ärztlich nicht verordnete Medikamente als unverhältnismässig erweist, ebenso die Ermächtigung der Bewährungshilfe, das Abstinenzverbot auch bei blossen Hinweisen auf einen (noch nicht als missbräuchlich erscheinenden) Konsum von legalen Suchtmitteln auf solche auszuweiten.