5.5. Die Bewährungsmassnahmen gemäss den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids erweisen sich mit den Anpassungen gemäss Erwägung 5.4 hiervor als verhältnismässig. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Bewährungsmassnahmen erscheinen diese unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese an die Stelle einer freiheitsentziehenden Sanktion treten, und die Legalprognose des Beschwerdeführers stark getrübt ist, verhältnismässig. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Dispositivziffern 4 und 5 wie dargelegt anzupassen.