Zwar hat der Beschwerdeführer die mit den Weisungen verbundenen Kosten zu tragen, diese finanziellen Konsequenzen werden jedoch durch den Umstand abgemildert, dass der Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Übernahme der Kosten stellen kann. Auch die Kostenfolgen vermögen daher keine Unverhältnismässigkeit der Weisung zu begründen. - 16 -