Der angefochtene Entscheid ist insofern zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer der Konsum von ärztlich nicht verordneten Medikamenten generell untersagt wird. Die Bewährungshilfe ist jedoch zu ermächtigen, das Abstinenzverbot auf den Konsum von weiteren Suchtstoffen oder von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten auszudehnen, wenn sich Hinweise auf einen missbräuchlichen Konsum ergeben. Als missbräuchlich hat jeder Konsum von legalen Suchtmitteln oder von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten zu gelten, der geeignet ist, die Legalprognose zu verschlechtern.