Entsprechend würde es auch keinen Sinn ergeben, der Bewährungshilfe zu erlauben, ein Abstinenzverbot einzuführen, sobald sich ein Hinweis auf jedweden Konsum von Alkohol oder anderen legalen Suchtmitteln ergäbe. Vielmehr bestünde aus legalprognostischer Sicht erst dann Handlungsbedarf, wenn sich ein missbräuchlicher Konsum von legalen Suchtmitteln oder von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten abzeichnet. Der angefochtene Entscheid ist insofern zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer der Konsum von ärztlich nicht verordneten Medikamenten generell untersagt wird.