Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass die Anlasstaten in keinem Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen und Alkohol stehen. Nach dem eingangs Gesagten müssen Weisungen ihrem spezialpräventiven Zweck entsprechend in einem Sinnzusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (siehe vorne Erw. 3). Im konkreten Fall besteht zwar kein direkter Zusammenhang zwischen einem Konsum von Suchtstoffen und den Anlasstaten, ein Konsum von illegalen oder ein missbräuchlicher Konsum von legalen Substanzen könnte jedoch - 15 -