Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Konsum von illegalen Suchtmitteln verboten hat, brachte sie damit lediglich zum Ausdruck, was von Gesetzes wegen ohnehin gilt. Darin ist von vornherein keine unzumutbare Weisung zu erblicken. Näher einzugehen ist hingegen auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch der Konsum nicht ärztlich verordneter Medikamente und – nach entsprechender Ausweitung des Abstinenzverbots durch die Bewährungshilfe bei einem Verdacht auf Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum von anderen (legalen) Suchtmitteln – auch ein derartiger Konsum verboten werden durfte.