sitivziffern 4c, 4d und 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Weisung (wie erwähnt) als unverhältnismässig, weil seine Taten in keinem Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen oder Alkohol stünden. Man habe ihm auch noch nie einen Drogenkonsum nachweisen können. Er habe noch nie Drogen konsumiert und sei auch noch nie betrunken gewesen. Er rauche nicht einmal Zigaretten.