Die Vorinstanz verfügte ausserdem eine Totalabstinenz bezüglich illegaler Suchtmittel und nicht ärztlich verordneter Medikamente und verpflichtete den Beschwerdeführer, sich entsprechender Abstinenzkontrollen (Urinkontrolle/Haaranalysen) nach Vorgaben der Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde zu unterziehen, wobei die Häufigkeit der Kontrolle durch die Bewährungshilfe festgelegt werden soll, die sich insofern mit der Vollzugsbehörde abspricht. Ausserdem hat die Vorinstanz die Bewährungshilfe ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auf andere Suchtstoffe auszuweiten, wenn sich Hinweise "auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum" ergeben (Dispo-