5.4. Die Vorinstanz verfügte ausserdem eine Totalabstinenz bezüglich illegaler Suchtmittel und nicht ärztlich verordneter Medikamente und verpflichtete den Beschwerdeführer, sich entsprechender Abstinenzkontrollen (Urinkontrolle/Haaranalysen) nach Vorgaben der Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde zu unterziehen, wobei die Häufigkeit der Kontrolle durch die Bewährungshilfe festgelegt werden soll, die sich insofern mit der Vollzugsbehörde abspricht.