takt- und Rayonverbot, das mit separater Verfügung neu zu regeln sei, für die Dauer der Probezeit einzuhalten (Dispositivziffer 4b des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern diese Weisung ihn in unzumutbarer Weise in seiner persönlichen Freiheit einschränken könnte. Die in Aussicht gestellte Neuregelung des Kontakt- und Rayonverbots liesse zudem Raum für Anpassungen, falls das Kontakt- und Rayonverbot beispielsweise die Berufsausübung behindern sollte.