8 22 f.). Die Stabilisierung seines psychischen Zustands und seine erfolgreiche Resozialisierung hängen wesentlich von der Weiterführung einer psychotherapeutischen Behandlung ab, weshalb diese nach der Haftentlassung zwingend fortzuführen ist (Beurteilung KoFako, act. 8 22). Die Anordnung einer ärztlichen Betreuung für die Dauer der Probezeit erweist sich damit als verhältnismässig. 5.3. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer ferner die Weisung, das mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2024 angeordnete Kon- - 14 -