Die Anordnung einer ambulanten Behandlung bzw. einer ärztlichen Betreuung stellt eine zulässige Form einer Weisung dar (vgl. Art. 94 Abs. 1 StGB). Beim Beschwerdeführer hängt die Rückfallgefahr zu einem wesentlichen Teil von seiner psychischen Störung ab. Die Störung ist zwar schwer behandelbar, therapeutische Massnahmen sind jedoch gleichwohl geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Dem Beschwerdeführer ist es zudem bis anhin nicht gelungen, ein ausreichendes Störungsbewusstsein zu erarbeiten bzw. die Therapieziele zu erreichen (Beurteilung KoFaKo, act. 8 22 f.).