5.2. Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer sodann für die Dauer der Probezeit dazu verpflichtet, sich einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB bei einer geeigneten forensischen Fachperson zu unterziehen und sich gegenüber der Bewährungshilfe über den Behandlungsverlauf auszuweisen. Die Vollzugsbehörde hat ferner in Aussicht gestellt, die ambulante Behandlung nach der Entlassung mittels separater Verfügung neu zu regeln (Dispositivziffer 4a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht konkret zu dieser Weisung, die er formell ebenfalls angefochten hat.