Die bedingte Entlassung ist zwingend mit der Anordnung einer Probezeit zu verbinden (Art. 87 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat diese auf die gesetzliche Minimaldauer von einem Jahr festgelegt, was von vornherein nicht zu beanstanden ist. Angesichts der insgesamt schwerwiegenden Rückfallgefahr war es zudem angebracht, die bedingte Entlassung im konkreten Fall mit Bewährungshilfe zu verbinden, handelt es sich doch dabei um eine sinnvolle Massnahme, um den Beschwerdeführer vor Rückfällen zu bewahren und seine soziale Integration zu fördern (vgl. Art. 93 Abs. 1 StGB).