5. 5.1. Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung vorab mit der Anordnung einer Probezeit von einem Jahr sowie Bewährungshilfe verbunden (Dispositivziffern 2 und 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer empfindet es als ungerecht, dass man ihn nach der Verweigerung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe 76 Tage vor dem ordentlichen - 13 - Vollzugsende entlässt, man ihm aber eine Probezeit von einem Jahr auferlegt.