4.3. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verhältnismässigkeit der ihm auferlegten Bewährungsmassnahmen in Frage stellt, ist neben der Tatsache, dass die Bewährungsmassnahmen an die Stelle einer freiheitsentziehenden Sanktion treten, auch im Auge zu behalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ohne Bewährungsmassnahmen über eine ungünstige Legalprognose verfügt. Die mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Rückfalltaten wiegen vergleichsweise schwer, betreffen sie doch die körperliche und sexuelle Integrität und damit hochrangige Rechtsgüter.