3.4, und 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.4.1.; Art. 17 der Erläuterungen zur Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug [SSED 19.0] vom 24. März 2023). Ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der spezialpräventiv wirkenden Bewährungsmassnahmen vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose ausgehen und ihn bedingt entlassen durfte, braucht jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht abschliessend entschieden zu werden.