86 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann. Fällt die Differenzialprognose aber doppelt negativ aus, kommt eine bedingte Entlassung nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht, was umso mehr gilt, wenn (wie hier) hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005, Erw. 3.4, und 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw.