Weisungen und dem Druck einer Rückversetzung bei einem Fehlverhalten rückfallverhütende Wirkung zukommt (vgl. auch BGE 124 IV 193, Erw. 4d/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1). Angesichts der stark getrübten Legalprognose des Beschwerdeführers erscheint jedoch fraglich, ob bei ihm allein wegen der spezialpräventiven Vorzüge der bedingten Entlassung im Ergebnis vom Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann.