4.2.11. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist zu resümieren, dass die tatzeitnahen Risikofaktoren im Wesentlichen auch heute noch vorliegen (vgl. auch Beurteilung KoFako, act. 8 24), so dass die Legalprognose des Beschwerdeführers nach wie vor als ungünstig erscheint. Zwar bietet die bedingte Entlassung im konkreten Fall aus spezialpräventiver Sicht durchaus Vorteile gegenüber einer Vollverbüssung der Strafe, weil der Bewährungshilfe, den - 12 -