Der Beschwerdeführer hatte vielfach grosse Mühe, sich an die Anordnungen des Vollzugspersonals zu halten und einen angemessenen Umgang mit Miteingewiesenen zu finden. Erst ab der Versetzung in das Bezirksgefängnis Baden am 25. Juni 2024 kann ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7), wobei sich nicht ausschliessen lässt, dass es sich bei diesem Wohlverhalten um ein reines Anpassungsverhalten handelt (Beurteilung KoFako, act. 8 23). Aufgrund der bescheidenen Therapieerfolge und des ambivalent zu beurteilenden Vollzugsverhaltens ist der Verlauf nach den Anlasstaten insgesamt als kritisch zu beurteilen.