4.2.10. Der Verlauf nach den Anlasstaten ist getrübt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine therapeutischen Fortschritte erreichen konnte, welche die Legalprognose verbessern. Das Vollzugsverhalten muss zumindest phasenweise als problematisch bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte vielfach grosse Mühe, sich an die Anordnungen des Vollzugspersonals zu halten und einen angemessenen Umgang mit Miteingewiesenen zu finden.