4.2.9. Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung ist grundsätzlich positiv zu werten. Er verfügt über eine Wohnung, eine Arbeitsstelle und intakte soziale Beziehungen. Anzufügen ist allerdings, dass ihn die Arbeitssituation, die Tagesstruktur und die sozialen Beziehungen in der Vergangenheit nicht von der Deliktsbegehung abzuhalten vermochten, weshalb dem an sich günstigen sozialen Empfangsraum im Ergebnis keine deliktprotektive Wirkung zuerkannt werden kann (Beurteilung KoFako, act. 8 23; vgl. auch Gutachten, act. 7 115).