4.2.8. Therapiemöglichkeiten sind zwar vorhanden, die Störung des Beschwerdeführers ist jedoch schwer behandelbar. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, das er die Therapie besucht und mitwirkt, es ist ihm jedoch trotz langjähriger Therapie bis anhin nicht gelungen, ein ausreichendes Störungsbewusstsein zu erarbeiten bzw. deliktprotektive Therapieerfolge zu erzielen. Ob der Beschwerdeführer über einen intrinsisch motivierten Veränderungswillen verfügt, erscheint zudem fraglich, weshalb die Therapiefähigkeit als ungünstig zu beurteilen ist (vgl. Beurteilung KoFako, act. 8 22; Gutachten, act. 7 114 f.).