Beurteilung KoFako, act. 8 21). Das widerspiegelt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin eine neu eingegangene Partnerschaft verschwieg und sich auf den Stand- - 11 - punkt stellte, dass dies die Vollzugsbehörde nichts angehe (vgl. act. 5 56). Entsprechend ist auch dieses Merkmal als ungünstig zu werten.