4.2.7. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat bzw. eine ausreichende Übernahme der eigenen Verantwortung ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, auch wenn er die meisten Vorwürfe mittlerweile formell anerkennt. Er neigt dazu, eigenes Fehlverhalten zu leugnen, zu bagatellisieren, zu rechtfertigen oder auf die Opfer zu projizieren. Den Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und seinen deliktfördernden Persönlichkeitsanteilen vermag er nicht zu erkennen (Gutachten, act. 7 114; Beurteilung KoFako, act. 8 21).