4.2.6. Das spezifische Konfliktverhalten des Beschwerdeführers ist legalprognostisch ebenfalls negativ zu bewerten. Es ist Ausdruck seiner geringen Frustrationstoleranz sowie seiner gestörten Impulskontrolle. Diese Defizite führen dazu, dass er immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen in intimen Partnerschaften oder in seinem sonstigen Lebensumfeld geriet oder diese bewusst herbeiführte und in gleicher Weise mit kriminellem Verhalten reagierte. Dabei initiiert der Beschwerdeführer die dissozialen Verhaltensweisen im Sinne eines sogenannten Persönlichkeitstäters jeweils selbst.