barkeit, die geringe Verhaltenskontrolle, die Wut- und Aggressionsproblematik, die chronifizierte Gewaltbereitschaft, die mangelnde Sozialkompetenz und/oder die Selbstwertproblematik (Gutachten, act. 7 124; Beurteilung KoFako, act. 8 19 f.). 4.2.4. Die Störungseinsicht des Beschwerdeführers ist mangelhaft, bezieht sie sich doch einzig auf seine aggressive Impulsivität und seine Eifersucht, nicht aber auf die anderen deliktrelevanten Aspekte seiner Persönlichkeit (Gutachten, act. 7 113; Beurteilung KoFako, act. 8 20).