Er blieb unbeeindruckt von einer ersten Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zug am 1. Oktober 2018 wegen häuslicher Gewalt und einem damit verbundenen Freiheitsentzug (vgl. act. 18 3 ff.). Eine mangelnde Erreichbarkeit mittels staatlicher Massnahmen belegt auch die Tatsache, dass eine dreijährige Therapie gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Oktober 2018 keine deliktpräventive Verhaltensveränderung bewirkte (Gutachten, act. 7 111; Beurteilung KoFako, act. 8 18). Zudem begab sich der Beschwerdeführer während laufender Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau (B.___