4.2.2. Kritisch zu würdigen ist auch die Kriminalitätsentwicklung. Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen auf, die sich über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren erstrecken und ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zeigen, namentlich in Bezug auf partnerschaftliche bzw. häusliche Gewalt (Gutachten, act. 7 111; Beurteilung KoFako, act. 8 18 f.). Er blieb unbeeindruckt von einer ersten Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zug am 1. Oktober 2018 wegen häuslicher Gewalt und einem damit verbundenen Freiheitsentzug (vgl. act.