4.2.1. Die Analyse der Anlasstaten fällt beim Beschwerdeführer ungünstig aus. Diese zeichneten sich durch besonders aggressives, gewalttätiges und empathieloses Verhalten unter Inkaufnahme von hohen Schäden und ohne erkennbare spezifische Auslösesituation aus. Der Beschwerdeführer hat dabei auch Waffengewalt (Messer) angewandt. Es liegt eine eigentliche Deliktsserie vor und die Opfer erscheinen austauschbar (Beurteilung der KoFako vom 5. März 2025 [nachfolgend Beurteilung KoFako], act. 8 18). Bezüglich der häuslichen Gewalt fällt zudem auf, dass der Beschwerdefüh- -9-