108 IV 152, Erw. 3; 107 IV 88, Erw. 3a). Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist in Rechnung zu stellen, dass Bewährungshilfe und Weisungen regelmässig an die Stelle der Anordnung oder Weiterführung einer freiheitsentziehenden Sanktion treten, was die mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz verknüpfte Güterabwägung beeinflusst (MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 94 StGB). Je schwerer die Rückfallgefahr wiegt, desto grössere Eingriffe muss sich der Entlassene im Rahmen solcher Bewährungsmassnahmen gefallen lassen (vgl. auch BGE 107 IV 88, Erw.