2022, S. 121). Weisungen müssen ihrem spezialpräventiven Zweck entsprechend in einem Sinnzusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (BGE 102 IV 8, Erw. 1; 108 IV 152, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008, Erw. 3.1 und 3.3). Ungeeignet wäre eine Weisung, mit der allein oder vorwiegend der Zweck verfolgt wird, dem Entlassenen Nachteile zuzufügen oder die (aufgeschobene) Reststrafe durch eine andere Belastung des Betroffenen zu ersetzen (BGE 102 IV 8, Erw. 1; 108 IV 152, Erw. 3; 107 IV 88, Erw.