So ist beispielsweise auf die Anordnung einer Bewährungshilfe zu verzichten, wenn im Einzelfall entweder keine Sozial- und Fachhilfe erforderlich ist oder wenn diese durch geeignete Dritte (Sozialdienst der Gemeinde, spezialisierte Beratungsstellen, Beistandsperson, etc.) erbracht wird bzw. nur ein geringes Rückfallrisiko besteht (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 275; VERASANI/KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 121).