Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.2.3). Darüber hinaus müssen sich solche Massnahmen als verhältnismässig erweisen, d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, den gesetzlichen Zweck zu erfüllen, und das mit den Bewährungsmassnahmen verfolgte Resozialisierungsziel muss in einem ausgewogenen Verhältnis stehen zu den Einschränkungen, die mit den Massnahmen verbunden sind (sog. Verhältnis- -7-