Angesichts der verbleibenden Zeit bis zum ordentlichen Vollzugsende erscheinen die Bewährungsmassnahmen im konkreten Fall auch geeignet, einen spezialpräventiven Nutzen zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.4.2). Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz einzig deswegen von der Möglichkeit einer bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen Gebrauch gemacht hat, weil sie den Beschwerdeführer damit bestrafen wollte.